Erscheint die Ehe zerrüttet, denken die meisten Paare zuerst an Scheidung. Eine Scheidung ist aber nur möglich, wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind. Eine Einigung betreffend die Nebenfolgen der Scheidung (Unterhalt, Vermögensaufteilung, etc.) ist nicht notwendig. Die Regelung dieser Nebenfolgen kann durch den Richter erfolgen.
Auf einseitigen Wunsch kann eine Scheidung erst nach einer Trennungszeit von zwei Jahren durchgeführt werden. Ohne zweijährige Trennungszeit kann die Scheidung nur verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus “schwerwiegenden Gründen” nicht zugemutet werden kann. Die Anforderungen an eine Scheidungsklage sind sehr hoch. Ein möglicher Fall wäre schwerwiegende häusliche Gewalt.
Für das Getrenntleben benötigt man keine gerichtliche Bewilligung. Es reicht, dass das Ehepaar das Zusammenleben bewusst aufgibt. Das Getrenntleben kann auch durchgesetzt werden, wenn einer der Ehepartner sich nicht trennen will.