Opferhilfe bei Straftaten
In der Schweiz wurden im Jahr 2018 33’263 Gewalt- und Sexualdelikte angezeigt. Die Dunkelziffer ist um ein Vielfaches höher.
Die Opfer sind oftmals schwer traumatisiert – sie haben Mühe das Erlebte zu verarbeiten – und sollten gleichzeitig die nötigen rechtlichen Schritte einleiten. Ich begleite Betroffene auf diesem schwierigen Weg.
Häufige Fragen von Opfern von Straftaten
Wer hat Anspruch auf Opferhilfe?
Anspruch auf Opferhilfe haben Sie nur, wenn Sie durch eine Straftat körperlich und psychisch schwer beeinträchtigt wurden. Opferhilfe wird zum Beispiel zugesprochen bei Vergewaltigung, sexueller Ausbeutung, schwerer Körperverletzung, Tötung, schwerer Drohung und Nötigung, Freiheitsberaubung und schweren Verkehrsunfällen mit Verletzungs- und Todesfolgen.
Worauf haben Sie als Opfer Anspruch? Was sind Ihre Rechte als Opfer?
Sind Sie ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Beratung bei einer anerkannten Opferberatungsstelle, unter gewissen Voraussetzungen auf Finanzierung von Hilfeleistungen und Entschädigungen und auf eine Genugtuung. Beachten Sie, dass Gesuche um Opferhilfe innert zwei Jahren und ab 1. Januar 2009 innert fünf Jahren nach der Straftat eingereicht werden müssen (siehe auch unter www.opferhilfe.zh.ch).
Als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes haben Sie im Strafverfahren gegen den Täter bestimmte Informations-, Schutz- und Beteiligungsrechte. Leider werden diese Opferrechte von den Untersuchungsbehörden und Gerichten nicht immer beachtet. Es ist es deshalb sinnvoll, sich im Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.
Wann besteht die Möglichkeit einer unentgeltlichen Geschädigtenvertretung?
Bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen gibt es die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Geschädigtenvertretung oder bei der kantonalen Opferhilfe ein Gesuch um übernahme der Anwaltskosten zu stellen.
Die von der kantonalen Opferhilfe anerkannten Opferhilfestellen (siehe unter www.opferhilfe.zh.ch) können Ihnen unbürokratisch und unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen eine Kostengutsprache von Fr. 1000.00 gewähren, womit erste anwaltliche Bemühungen bezahlt werden können.
Was ist häusliche Gewalt?
Seit dem 1. April 2007 ist im Kanton Zürich das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz dient dem Schutz, der Sicherheit und der Unterstützung von Personen, welche von häuslicher Gewalt betroffen sind.
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären und partnerschaftlichen Beziehung körperlich, sexuell oder psychisch verletzt oder gefährdet wird. Es ist nicht notwendig, dass Opfer und Täter einen gemeinsamen Haushalt (Konkubinat) geführt haben.
Die Verletzung und Gefährdung des Opfers erfolgt durch Ausübung von Gewalt, Androhung von Gewalt, Belästigung, Auflauern und Nachstellen (Stalking).
Welche Massnahmen können bei häuslicher Gewalt getroffen werden?
Stellt die Polizei fest, dass ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt, kann sie den Täter für eine Dauer von 14 Tagen aus der gemeinsamen Wohnung weg weisen (Wegweisung) . Sie kann ihm zudem verbieten, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Rayonverbot) und/oder mit dem Opfer in Kontakt zu treten (Kontaktverbot). Das Opfer kann beim zuständigen Haftrichter beantragen, diese Schutzmassnahmen um max. drei Monate zu verlängern (weitere Information finden Sie unter www.ist.zh.ch).
Was ist zu tun, wenn vor dem Stalking keine partnerschaftliche oder familiäre Beziehung bestand?
Bestand vor einem Stalking keine Beziehung zwischen Täter und Opfer, kommt das Gewaltschutzgesetz nicht zur Anwendung. Das Opfer kann auf zivilrechtlichem Weg ein Rayon- oder Kontaktverbot beantragen. Dieses Vorgehen ist aber mit höheren Kosten als ein Strafverfahren oder ein Verfahren gemäss Gewaltschutzgesetz verbunden. Stalking kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 ZGB erfüllen (weitere nützliche Informationen finden Sie unter www.stadt-zuerich.ch>Gewaltdelikte).