Grundsatz

Der/die Arbeitgeber/in darf dem/der kranken Mitarbeitenden das Arbeitsverhältnis während einer bestimmten Zeit nicht kündigen. Diese Sperrfrist beträgt je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses 30, 90 oder 180 Tage. Eine während dieser Zeit bei Krankheit ausgesprochene Kündigung ist nichtig.

Ist eine Kündigung vor Beginn der Sperrfrist erfolgt und ist die Kündigungsfrist bis dahin nicht abgelaufen, steht die Kündigungsfrist still. Nach Ablauf der Sperrfrist läuft die Kündigungsfrist weiter. Kann das Arbeitsverhältnis nur auf einen bestimmten Termin (wie z.B. auf das Ende eines Monats) beendet werden und fällt das Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht mit diesem Termin zusammen, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum nächstmöglichen Endtermin. Diese Regelung gilt nur bei einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in. Hat der/die Arbeitnehmer/in gekündigt oder wurde eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen, gelten keine Sperrfristen.

Ausnahme

Lange war umstritten, ob dieser Kündigungsschutz auch bei einer «arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit» gilt. Eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der/die Arbeitnehmerin nur in Bezug auf die konkrete Arbeitsstelle arbeitsunfähig ist und an einer anderen Stelle arbeiten könnte. In BGE 1C_595/2023 vom 26. März 2024 entschied das Bundesgericht, dass bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit kein Kündigungsschutz besteht.

Durch diesen Entscheid wurde der ohnehin schon schwache Kündigungsschutz in der Schweiz weiter abgebaut. Oft wurde eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeberseite mitverursacht, in dem sie ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem/der erkrankten Arbeitnehmer/in nicht genügend wahrgenommen hatte. Auch deshalb wird der Entscheid des Bundesgerichtes oft der Realität nicht gerecht.

Arztzeugnis / Vertrauensarzt 

Erkrankt eine/e  Arbeitnehmer/in kurz nach oder vor der Kündigung, ordnen viele Arbeitgeber/innen eine vertrauensärztliche Untersuchung an. Der/die Arbeitgeber/in hat das Recht einen Vertrauensarzt seiner/ihrer Wahl beizuziehen. Verweigert der/die Arbeitsnehmer/in eine vertrauensärztliche Untersuchung kann der/die Arbeitgeber/in die Lohnzahlung einstellen. Diese Weigerung kann in einem Prozess gegen den/die Arbeitnehmer/in negativ gewürdigt werden und sie kann den/die Arbeitgeber/in allenfalls zu einer fristlosen Entlassung berechtigen.

Ein Arztzeugnis ist eine Parteibehauptung und kein Beweis. Die Gerichte stellen jedoch auf Arztzeugnisse ab, solange keine begründete Zweifeln daran bestehen. Bei begründetem Zweifel wird der/die ausstellende Arzt/Ärztin vom Gericht als Zeuge/in aufgeboten. Liegen widersprüchliche Arztzeugnisse (Hausarzt versus Vertrauensarzt) vor, muss das Gericht entscheiden oder ein Obergutachten anordnen.

Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Regula Bärtschi
Regula Bärtschi
Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Arbeitsrecht / Mediatorin SAV

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