Immer wieder werde ich von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefragt, ob im gekündigten Arbeitsverhältnis der vereinbarte Bonus geschuldet ist. Die Antwort ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Was sagt das schweizerische Arbeitsrecht zum Bonus?

Das schweizerische Arbeitsrecht (Obligationenrecht) kennt den Begriff „Bonus“ nicht und spricht von Gratifikation.

Beim Bonus ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Lohnbestandteil oder um eine freiwillige Zahlung  handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, als was die Parteien den Bonus bezeichnet haben, sondern wie er rechtlich einzuordnen ist.

Welche Arten von Bonus gibt es?

Ist der Bonus von einer messbaren Kennzahl, wie. z.B. Umsatz, Gewinn, Anzahl abgeschlossener Geschäfte, etc. abhängig, handelt es sich um einen Lohnbestandteil. Ein solcher Leistungslohn  ist auch im gekündigten Arbeitsverhältnis geschuldet. Wird das Arbeitsverhältnis unter dem Jahr beendet, besteht darauf ein anteilmässiger Anspruch (= ein Anspruch pro rata temporis). Eine anders lautende Vertragsvereinbarung ist nichtig (= nicht zu beachten).

Steht der Bonus im Ermessen und Willen des Arbeitgebers und ist er nicht abhängig von einem messbaren Wert, handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Dies gilt auch, wenn der Bonus von persönlichen Leistungszielen abhängig ist und somit ebenfalls im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Wird das Arbeitsverhältnis unter dem Jahr beendet, besteht bei solchen freiwilligen Leistungen kein anteilmässiger Anspruch.

Ob es sich bei einem Bonus (oder bei einer Gratifikation) um eine vollständig freiwillige Leistung handelt oder ob darauf ein Anspruch besteht, hängt davon ab, was schriftlich oder mündlich vereinbart wurde.

Ausnahmen

Handelt es sich beim Bonus um eine freiwillige Leistung, darf er im Verhältnis zum Grundlohn nur zweitrangig sein und nicht das Hauptentgelt darstellen. Ansonsten handelt es sich um einen Lohnbestandteil, welcher zwingend geschuldet ist. Erhält der/die Arbeitnehmer/in neben einem kleinen Fixlohn einen viel grösseren Bonus, handelt es dabei trotz vereinbarter Freiwilligkeit um Lohn, welcher zwingend geschuldet ist. Dies gilt jedoch nicht bei bereits sehr hohen Grundlöhnen.

Wird eine freiwillige Leistung über Jahre vorbehaltslos ausbezahlt, wird sie zum Lohnbestandteil und ist auch beim Austritt zwingend anteilsmässig zu entrichten. Der Vorbehalt ist nicht mehr zu beachten, wenn die freiwillige Leistung 10 oder mehr Jahre konstant ausbezahlt wurde.

Ob ein Bonus geschuldet ist, hängt von der vertraglichen Regelung, aber auch von den individuellen Umständen ab. Arbeitnehmer/innen sollten ihre Arbeitsverträge und Bonusvereinbarungen sorgfältig prüfen, um ihre Ansprüche zu verstehen. Arbeitgeber/innen sollten hingegen darauf achten, klare und transparente Regelungen zu formulieren, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Gleichbehandlung 

Bei freiwilligen Leistungen besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Liegt jedoch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, kann die Differenz eingeklagt werden.

Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

 

Regula Bärtschi
Regula Bärtschi
Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Arbeitsrecht / Mediatorin SAV

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