Streitpunkt Ferien

Wer bestimmt den Zeitpunkt der Ferien im Arbeitsverhältnis?

Meistens wird der Zeitpunkt der Ferien im Arbeitsverhältnis einvernehmlich festgelegt. Der Arbeitnehmer meldet zum Beispiel anfangs Jahr seine Ferienwünsche an, und die Arbeitgeberin genehmigt den Ferienzeitpunkt. Grundsätzlich hat die Arbeitgeberin das Recht, den Ferienzeitpunkt zu bestimmen. Achtung: der eigenmächtige Ferienbezug des Arbeitsnehmers kann eine fristlose Entlassung rechtfertigen! Die Arbeitgeberin hat aber auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers (z.B. schulpflichtige Kinder, etc.) Rücksicht zu nehmen und der Ferienzeitpunkt muss rechtzeitig, mindestens drei Monate zum Voraus, vereinbart werden. Vereinbarte Ferien dürfen nicht wieder geändert werden. Nur schwerwiegende betriebliche Gründe rechtfertigen eine Verschiebung der oder einen Rückruf des Arbeitnehmers aus den Ferien. Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Übergeht die Arbeitgeberin die Ferienwünsche des Arbeitnehmers oder ordnet sie die Ferien zu kurzfristig an, kann der Arbeitnehmer den Ferienbezug verweigern. Der Arbeitnehmer hat, falls er den Ferienbezug verweigern will, sofort schriftlich Widerspruch zu erheben, ansonsten ist von seinem Einverständnis auszugehen.

Ferienbezug während der Kündigungsfrist?

Ferien müssen grundsätzlich bezogen werden. Es ist deshalb üblich und zulässig, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freizustellen und den Ferienbezug anzuordnen. Wurde der Arbeitnehmer entlassen, wird er sich in der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchen müssen. In diesem Fall darf ihm lediglich ein Drittel der Freistellungsdauer als Ferienbezug angerechnet werden. Dauert die Freistellung beispielsweise drei Monate, hat er lediglich einen Monat Ferien bezogen. Bei längerer Freistellungsdauer kann der Drittel auch auf die Hälfte erhöht werden. Der Ferienanspruch baut sich während der Freistellung überdies ab, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nicht zum Ferienbezug aufgefordert hat. Sodann wächst das Ferienguthaben auch während der Freistellung weiterhin an.

Die Arbeitgeberin darf den Bezug der Ferien während der Kündigungsfrist nur verweigern, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers im Betrieb dringend notwendig ist. Wird der Bezug der Ferien ohne nachvollziehbare Gründe verweigert, kann der Arbeitnehmer die Ferien eigenmächtig beziehen.

Verpflichtet die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer, sich während der Freistellung zur Verfügung zu stellen und auf Abruf an den Arbeitsplatz zurückzukehren, ist der Bezug von Ferien nicht möglich.

Krank während der Ferien?

Krankheit und Unfall während der Ferien können den Ferienanspruch verlängern. Massgebend ist, ob der Zustand des Arbeitnehmers ihm erlaubt, sich zu erholen. Ist ein Arbeitnehmer während der Ferien bettlägerig und/oder muss er regelmässig zum Arzt, dürfen die entsprechenden Ferientage als nicht bezogen gelten. Dem Arbeitnehmer ist in dieser Situation zu empfehlen, unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen, welches bestätigt, dass er nicht ferienfähig ist. Kürzeres Unwohlsein, wie z.B. vorübergehende Kopfschmerzen oder ein Sonnenbrand, stehen dem Erholungszweck von Ferien nicht entgegen und rechtfertigen keine Verlängerung des Ferienanspruches.

Wie berechnet sich der Ferienlohn?

„Ferienlohn inbegriffen“

Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden. Der Ferienlohn ist während der Ferien zu bezahlen, bzw. die Lohnzahlung läuft während des Ferienbezugs weiter. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig, den Lohn für die Ferien in die Lohnzahlungen einzubeziehen bzw. diesen zuzuschlagen. Macht die Arbeitgeberin dies trotzdem, riskiert sie, dass sie die Ferien beim Ferienbezug oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nochmals bezahlen muss.

Die Auszahlung des auf die Ferien entfallenden Lohnanteils, der sogenannte Ferienzuschlag, ist nur bei unregelmässigen Arbeitsleistungen oder bei kurzen Arbeitseinsätzen erlaubt. Der Ferienzuschlag muss sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie auch den Lohnabrechnungen ersichtlich sein. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall immer noch den Anspruch, seine Ferien auch tatsächlich zu beziehen.

Was gehört alles zum Ferienlohn?

Beim Ferienlohn sind auch variable Lohnbestandteile wie Provisionen und Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen. Zur Berechnung ist in der Regel auf die letzten 12 Monate abzustellen. Wird regelmässig Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit geleistet, sind auch diese Entschädigungen im Ferienlohn zu berücksichtigen.

Muss am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Ferienguthaben ausbezahlt werden, ist auf den zuletzt bezogenen Lohn abzustellen und der 13. Monatslohn ist einzurechnen. Je nach den Umständen gehören auch Pauschalspesen zum Ferienlohn.

 

Regula Bärtschi
Regula Bärtschi
Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Arbeitsrecht / Mediatorin SAV

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