Eine Kündigung ab 55 kann arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben. Dieser Beitrag zeigt, worauf Betroffene achten sollten, welche Fristen wichtig sind und weshalb eine frühzeitige Beratung durch eine Fachperson / Anwalt sinnvoll ist.
Sie sind über 55 und werden gekündigt. Eine solche Situation verursacht verständlicherweise Existenzängste und Ratlosigkeit, insbesondere wenn Sie sich womöglich über Jahrzehnte für Ihren Arbeitgeber sehr eingesetzt haben.
Wie sieht die juristische Situation aus?
Im Schweizer Arbeitsrecht gilt grundsätzlich die Kündigungsfreiheit: Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden; auf Verlangen ist die Kündigung schriftlich zu begründen. Diese Freiheit ist jedoch nicht schrankenlos. Eine Kündigung kann missbräuchlich sein, insbesondere wenn sie wegen einer persönlichen Eigenschaft ausgesprochen wird oder gegen Treu und Glauben verstösst.
Gerade bei älteren Arbeitnehmenden mit langer Betriebszugehörigkeit könnte eine Missbräuchlichkeit vorliegen. Das Alter allein macht eine Kündigung zwar nicht automatisch missbräuchlich. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung: Dabei sind Alter, Dienstjahre, Nähe zur Pensionierung, Funktion im Betrieb, Kündigungsgrund und der Kündigungsvorgang relevant.
Bei langjährigen Mitarbeitenden kurz vor der Pensionierung trifft den Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht. Das bedeutet nicht, dass eine Kündigung nicht zulässig wäre. Der Arbeitgeber sollte aber prüfen, ob mildere oder sozialverträglichere Lösungen möglich sind, wie etwa eine Pensenreduktion, eine interne Versetzung oder eine andere einvernehmliche Lösung.
Es besteht aber keine generelle Pflicht, vor einer Kündigung eines älteren Arbeitnehmers eine Anhörung, Verwarnung oder umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen. Das Bundesgericht formuliert klar: Besonders bei leitenden Angestellten kann das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigungsfreiheit stärker wiegen.
Wird eine Alterskündigung als missbräuchlich beurteilt, bleibt die Kündigung gültig. Die Folge ist eine Entschädigung von eins bis sechs Monatslöhnen. Wichtig ist, folgende Fristen zu beachten: Wer eine Entschädigung geltend machen will, muss spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und danach innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagen.
Was ist bei einer Kündigung ab dem 55. Lebensjahr versicherungsrechtlich zu beachten?
Eine Kündigung nach dem 55. Lebensjahr kann erhebliche Auswirkungen auf die Altersvorsorge, insbesondere auf die berufliche Vorsorge, die 2. Säule, haben.
Während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern ist man lediglich bei der AHV, aber nicht bei einer Pensionskasse, gegen das Alter versichert. Ab dem 58. Lebensjahr, manchmal schon ab dem 55. Lebensjahr, besteht die Möglichkeit, bei der bisherigen Pensionskasse freiwillig weiterversichert zu bleiben. Die entsprechenden Sparbeiträge müssen jedoch zu 100 Prozent selbst bezahlt werden. Je nach Pensionskasse ist es möglich, diese Beiträge zu reduzieren. Die Verzinsung läuft weiter.
Diese Weiterversicherung ist jedoch nur möglich, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte. Vorsicht ist deshalb geboten, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Aufhebungsvereinbarung aufgelöst wird. Für die Pensionskasse muss erkennbar sein, dass die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausging. Dies gilt im Übrigen auch für die Arbeitslosenkasse. Eine Aufhebungsvereinbarung gilt als Selbstkündigung, sofern nicht unmissverständlich klar ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohnehin auflösen wollte.
Achtung: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine vorzeitige Pensionierung auslösen, wenn man nicht weiter erwerbstätig ist oder sich nicht arbeitslos meldet. Es ist deshalb wichtig, sich rechtzeitig mit der Pensionskasse in Verbindung zu setzen.
Ab dem 55. Lebensjahr hat man Anspruch auf 520 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, sofern man eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten während der letzten zwei Jahre Rahmenfrist aufweist. Meldet man sich innerhalb der letzten vier Jahre vor dem AHV-Referenzalter zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an, hat man Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder. Sind Sie zwischen 60 und 61 Jahre alt, macht es daher allenfalls Sinn, sich nicht direkt nach der Kündigung beim RAV anzumelden.
Personen, die nach dem 60. Altersjahr ausgesteuert werden, haben Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wenn sie mindestens 20 Jahre bei der AHV, davon fünf Jahre nach dem 50. Altersjahr, versichert waren und über kein oder wenig Vermögen verfügen. Damit die Aussteuerung erst nach dem 60. Altersjahr erfolgt, sollte die Anmeldung beim RAV bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 58. Altersjahr erfolgen. Vorsicht ist geboten bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit. Viele Krankentaggeldversicherungen verpflichten die Versicherten, sich bei einer längeren Krankschreibung bei der IV anzumelden. Besteht eine IV-Anmeldung, ist während des IV-Verfahrens keine Weiterversicherung oder vorzeitige Pensionierung möglich. Falls die Krankentaggeldversicherung involviert ist und bereits Leistungen erbracht hat, kann diese den Rückzug der IV-Anmeldung blockieren.
Es ist empfehlenswert, sich bei einer Kündigung ab dem 55. Altersjahr von einer Fachperson beraten lassen.
Häufige Fragen zur Kündigung ab 55 in der Schweiz
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