Anspruch auf gleichen Lohn?

Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.  Leider besteht in der Schweiz noch keine Lohngleichheit. Frauen verdienen immer noch 18 Prozent weniger als Männer. Lohndiskriminierung liegt vor, wenn für gleiche oder gleichwertige Arbeit Frauen ungleich bezahlt werden, obwohl die Anforderungen und Belastungen ihrer Tätigkeiten mit jenen der Männer vergleichbar sind.

Wie ist bei einer Lohnungleichheit vorzugehen?

Stellen Sie fest, dass Sie im Vergleich mit Ihren männlichen Kollegen in der gleichen Position mit den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen weniger verdienen oder dass Ihr Vorgänger wesentlich mehr als Sie verdiente, machen Sie Ihre Arbeitgeberin schriftlich auf die Lohnungleichheit aufmerksam („innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung“).

Können Sie sich mit Ihrer Arbeitgeberin nicht einigen, können Sie sich an die kantonale Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz wenden. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, kann innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Gericht Klage eingereicht werden. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis müssen Sie eine Verfügung verlangen und diese mit den entsprechenden Rechtsmittel anfechten. Die Verfahren nach Gleichstellungsgesetz sind kostenlos, jedoch empfiehlt es sich, sich im gerichtlichen und im Rechtsmittel-Verfahren von einer spezialisierten Anwältin für Arbeitsrecht unterstützen zu lassen.

Kündigungsschutz nach Geltendmachung einer Diskriminierung

Werden Sie innerhalb sechs Monaten nach einer innerbetrieblichen Beschwerde über eine Diskriminierung  oder nach einem gerichtlichen Gleichstellungsverfahren gekündigt, kann die Kündigung angefochten werden.

Wann ist eine Lohndiskriminierung gegeben?

Vor der Schlichtungsbehörde oder im gerichtlichen Verfahren müssen Sie lediglich glaubhaft machen, dass Sie wegen Lohnungleichheit diskriminiert werden. Es reicht, wenn mit 51% Wahrscheinlichkeit eine Diskriminierung in der Entlöhnung vorliegt. Eine Diskriminierung ist in der Regel glaubhaft gemacht, wenn eine Lohndifferenz zwischen 15 und 25% besteht. Liegen weitere Kriterien vor, welche eine Diskriminierung glaubhaft machen, reichen tiefere Lohnunterschiede. Haben Sie beispielsweise bessere Qualifikationen oder nehmen eine anspruchsvollere Funktion wahr als Ihr Kollege mit dem höheren Gehalt, gibt es mehrere bessere verdienende Personen des anderen Geschlechts auf der gleichen Position oder dauert der Lohnunterschied schon länger an, reichen auch tiefere Lohnunterschiede.

Konnten Sie eine Lohndiskriminierung glaubhaft machen, muss die Arbeitgeberin beweisen, dass die Lohndifferenz gerechtfertigt war. Dazu Folgendes:

  • Die ökonomische Situation eines Betriebes rechtfertigt keine Ungleichbehandlung.
  • Eine schwierige Marktsituation kann eine Abweichung von der Lohngleichheit rechtfertigen. Allerdings wäre eine solche Ungleichheit zeitlich zu limitieren und ist sobald wie möglich aufzuheben.
  • Eine längere Berufserfahrung kann Lohnunterschiede rechtfertigen. Dies jedoch nur , wenn diese Erfahrung den Wert der geleisteten Arbeit tatsächlich erhöht. Wird die Berufserfahrung zu stark gewichtet, kann dieses Kriterium Frauen benachteiligen, die ihre Karriere aus familiären Gründen unterbrechen.

Diskriminierung von typischen Frauenberufen / indirekte Diskriminierung

Es besteht nicht nur Anspruch auf Lohngleichheit bei gleicher sondern auch bei gleichwertiger Arbeit. So liegt eine indirekte Diskriminierung vor, wenn Funktionen oder Berufe, welche in der Regel als typisch weiblich gelten, schlechter bezahlt sind als typisch männliche oder geschlechtsneutrale Tätigkeiten, obwohl dafür die gleichen oder höhere Anforderungen (Kompetenz, Belastung, etc.) gestellt werden. Ein Beruf gilt als „weiblich“, wenn der Frauenanteil über 70% liegt. Dabei ist auf die kantonalen Statistiken abzustellen. Aber auch das historische Bild eine Berufs kann eine Rolle spielen.

Die Gleichwertigkeit kann nur durch eine komplizierte Arbeitsbewertung überprüft werden. Das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von Mann und Frau stellt hierzu für Betriebe und Unternehmen für mehr als 50 Mitarbeitende das Standard-Analysemodell Logib zur Verfügung. Bei solchen Verfahren ist es unerlässlich, eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwältin beizuziehen.

Brauchen Sie Unterstützung? Gerne berate ich Sie diskret und kompetent per Mail oder unter 044 450 10 15