Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten – was ist zu tun?
Was ist eine fristlose Kündigung?
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis faktisch und juristisch mit sofortiger Wirkung. Werden Sie per sofort freigestellt, stellt dies keine fristlose Kündigung dar.
Was ist bei einer fristlosen Kündigung zu tun?
Bei einer fristlosen Kündigung, die nur mündlich ausgesprochen wird, empfiehlt es sich, umgehend mit eingeschriebenem Brief festzuhalten, wer wem fristlos gekündigt hat.
Werden Sie vom Arbeitsplatz weggewiesen oder angewiesen, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, ist dies per Einschreiben zu bestätigen. Ist unklar, ob es sich dabei um eine fristlose Kündigung handelt, empfiehlt es sich, die Arbeit anzubieten.
Melden Sie sich nach Erhalt der fristlosen Kündigung umgehend beim Arbeitsamt an. Die Arbeitslosenkasse wird Sie verpflichten, die Arbeitgeberin für den Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist einzuklagen. Es empfiehlt sich, dabei Unterstützung bei einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht einzuholen.
Wann ist eine fristlose Entlassung gerechtfertigt?
- Straftaten im Arbeitsverhältnis (z.B. Diebstahl, Veruntreuung von Firmengeldern);
- regelmässiges Zuspätkommen, unentschuldigtes Fernbleiben am Arbeitsplatz und ähnliches; Bei diesen Verfehlungen ist im Allgemeinen eine vorgängige Verwarnung notwendig;
- verbale und körperliche Übergriffe (Drohungen, grobe Beschimpfungen, Tätlichkeiten, etc.);
- Konkurrenzieren des Arbeitgebers, Verraten von Geschäftsgeheimnissen, diffamierende Äusserungen über den Arbeitgeber gegenüber Dritten;
- falsche Angaben im Bewerbungsverfahren, falls sie für die Stelle relevant sind.
Mangelnde Leistung und berufliche Überforderung rechtfertigen keine fristlose Kündigung.
Eine fristlose Entlassung muss sofort erfolgen
Liegt ein Grund für eine gerechtfertigte fristlose Kündigung vor, muss die Arbeitgeberin sofort reagieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine fristlose Entlassung in der Regel innert 2-3 Arbeitstagen auszusprechen, nachdem die Arbeitgeberin vom Kündigungsgrund Kenntnis erhalten hat. Wartet die Arbeitgeberin mit der fristlosen Kündigung zu, wird angenommen, dass sie die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses als zumutbar erachtet, und die fristlose Entlassung ist somit nicht gerechtfertigt.
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