Allgemeines

In einem Gerichtsverfahren fallen oft hohe Kosten (Prozesskosten) an. Dabei  handelt es sich zum einen um Gerichtskosten, welche der Staat für das Tätigwerden des Gerichtes und für die dem Gericht anfallenden Barauslagen erhebt. Zum andern fallen Parteientschädigungen an. Dabei handelt es um die Auslagen der Parteien wie Anwaltskosten, Reisespesen und eventuell Gutachterkosten.

Die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren)

Die Kantone setzen die Tarife für die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren) fest. Diese richten sich in der Regel nach dem Streitwert (Höhe der eingeklagten Forderung/en). Grundsätzlich gilt: Je höher der Streitwert, desto teurer werden die Gerichtsgebühren. Im Kanton Zürich können Sie sich die ungefähren Gerichtsgebühren ausrechnen lassen.

Bei gewissen Verfahren fallen keine Gerichtskosten an, so bei arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Gesamtstreitwert von Fr. 30’000.00, bei Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz unabhängig vom Streitwert, bei Verfahren nach Artikel 28b ZGB wegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen, bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und bei Verfahren zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG.

Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Gerichtsgebühren nach dem Ausgang des Verfahrens (im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens) verteilt.

Bis anhin konnten die Gerichte von der klagenden Partei eine Vorschusszahlung verlangen, welche in der Höhe den zu erwartenden Gerichtskosten entsprach. Die unterliegende (oder teilweise) unterliegende Partei hatte der anderen Partei den geleisteten Vorschuss voll oder teilweise zu ersetzen. War die unterliegende Partei insolvent, blieb die obsiegende Partei auf den Gerichtskosten sitzen. Das heisst, das Kosten- und Insolvenzrisiko lag damit bei den Gerichtsgebühren vollumfänglich bei der klagenden Partei.

Ab dem 1. Januar 2025 können die Gerichte mit wenigen Ausnahmen von der klagenden Partei nur noch die Hälfte der zu erwartenden Gerichtskosten bevorschussen lassen. Obsiegt die klagende Partei voll oder teilweise, wird ihr neu der Vorschuss für die Gerichtskosten voll oder teilweise zurückerstattet. Der Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei eingefordert. Das Inkassorisiko tragen somit die Gerichte bzw. der Staat.

Ist jemand finanziell nicht in der Lage, eine solche Vorschusszahlung zu leisten, besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.

Die Parteientschädigung

Die Parteientschädigung umfasst insbesondere die Anwaltskosten. Auch hierzu gibt es festgelegte Tarife, welche sich in der Regel ebenfalls nach der Höhe des Streitwertes richten und von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfallen. Im Kanton Zürich können Sie sich die ungefähr zu erwartende Parteientschädigung ausrechnen lassen.  Die Anwälte/innen können vor der Urteilsfällung eine detaillierte  Zusammenstellung ihres Zeitaufwandes einreichen, welche vom Gericht mitberücksichtigt werden kann.

Ihr/e Anwalt/Anwältin kann mit Ihnen eine individuelle Honorarvereinbarung treffen, welche vom kantonalen Tarif abweicht.

Die beklagte Partei kann von der klagenden Partei eine Sicherheit für ihre Parteientschädigung verlangen, wenn diese keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, zahlungsunfähig erscheint, Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet oder wenn andere Gründe bestehen, die befürchten lassen, dass die Parteientschädigung nicht erhältlich gemacht werden könnte.

In den Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, d.h. jede Partei zahlt ihren Anwalt/ihre Anwältin selbst. Im Kanton Aargau fallen in arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Gesamtstreitwert von Fr. 30’000.00 auch keine Parteientschädigungen an.

Die Parteientschädigung wird ebenfalls der unterliegenden Partei auferlegt. Das heisst, unterliegt eine Partei vollständig, muss sie neben ihren auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden diese Kosten ebenfalls nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

 

 

Regula Bärtschi
Regula Bärtschi
Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Arbeitsrecht / Mediatorin SAV

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  • Ich bin der Auffassung, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen Anspruch auf Rechtsschutz haben.
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